Die Kath. Pfründepachtstelle ist eine gemeinsame Dienststelle der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen zum Zweck der Verwaltung eigenen kirchlichen Grundvermögens mit Sitz in Regensburg. Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung, Betreuung und Verpachtung landwirtschaftlichen kirchlichen (Stiftungs-)Grundbesitzes in Bayern. Außerdem ist die Kath. Pfründepachtstelle zuständig für die Pacht- und Erbbauzinseinhebung mit Buchhaltung und Mahnwesen für kirchliche Stiftungen, Einrichtungen und (Erz-)Diözesen in Bayern. Sie nimmt die rechtliche Vertretung in Stiftungs-Grundstücksangelegenheiten wahr.
Die landwirtschaftlichen Pachtverträge der Pfründestiftungen im Erzbistum Bamberg werden grundsätzlich von der Kath. Pfründepachtstelle in Regensburg geschlossen und verwaltet, inkl. der Pachtzinseinhebung.
Homepage der Pfründepachtstelle: https://www.kath-pfruendepachtstelle.de/
Außerdem hilft Ihnen auch hier der jeweils zuständige regionale Sachbearbeiter weiter: https://liegenschaften.erzbistum-bamberg.de/kontakt/
Sonderpachtverträge sind Pachtverträge über Sportplätze und Sporteinrichtungen, Spielplätze, Gaststätten etc…
Hier hilft Ihnen gerne der regionale Sachbearbeiter weiter: https://liegenschaften.erzbistum-bamberg.de/kontakt/
Um einen Pachtvertrag handelt es sich, wenn der Pächter nicht nur zum Gebrauch, sondern zusätzlich zum „Genuss der Früchte“ (§ 581 BGB) berechtigt ist. Für Pachtverträge sind die Vorschriften zum Mietrecht entsprechend anzuwenden. Das BGB enthält weitere besondere Regelungen für Pachtverhältnisse (§§ 581 bis 597 BGB), dabei differenziert das Gesetz weiter zwischen Pacht- und Landpachtvertrag. Daneben steht die Unternehmenspacht.
Tel: 09 51 502 28 60
E-Mail: klaus.plaha@erzbistum-bamberg.de
Tel: 09 51 502 / 28 54
E-Mail: jochen.mueller@erzbistum-bamberg.de
In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.
Mögliche Mietgegenstände (bzw. „Mietobjekte“) sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch die Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Tel: 09 51 / 502 28 58
E-Mail: ulrich.schmitt@erzbistum-bamberg.de
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Grunddienstbarkeit ist vorteilhafter: Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt.
Dienstbarkeit (WEMoG) / 2 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Wesentlicher Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist, dass der Berechtigte eine bestimmte Person und nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks ist, § 1090 BGB.
Die Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) als Art der Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass